Ich zitiere nun aus dem Beschluß des Amtsgerichtes Wuppertal vom 27.04.2005 unter dem Aktenzeichen 30 C 238/05
B.u.v.:
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Vergleich:
1. Der Beklagte (Anm.: Der Verein) verpflichtet sich, die im Verfügungantrag näher bezeichnete Katze (ca. 12 Monate alt, kastriert, Tätowierung in beiden Ohren, Nr. 296, 4 weiße Pfoten gestiefelt, linke Gesichtshälfte weiß, rechte Gesichtshälfte unregelmäßig schwarz) herauszugeben.
2. Die Beklagte (Anm.: Frau St. vom Verein) verzichtet auf das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht und die damit geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 288,60 Euro.
3. Der Kläger (Anm.: Ich) verpflichtet sich, geeignete Schutzmaßnahmen, die in seinem Ermessen stehen, gegen ein erneutes Entweichen der Katze zu treffen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. (Anm.: Mir wurde im gleichen Beschluß Prozeßkostenhilfe gewährt)
Die Verhandlung war öffentlich, das Urteil kann also beim Amtsgericht Wuppertal, Hofkamp 108, 42103 Wuppertal, in Kopie eingeholt werden.
Ich kann nur jedem Menschen raten, der einen solchen Fall erlebt, sich an mich zu wenden, um entsprechende Tipps zu bekommen. Ich helfe gern!